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Eine „Doppelverbeitragung“ im doppelten Sinne?

Der Begriff Doppelverbeitragung, der im Zusammenhang mit den Problemen rund um die Betriebsrenten häufig fällt, wird offenbar in zweifacher Bedeutung verwendet und ist deshalb durchaus missverständlich. Manche meinen damit, dass die Betriebsrentner sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – also doppelt so viel wie bei der Gesetzlichen Rente. Dort ist es nämlich so, dass die Rentenkasse die eine Hälfte übernimmt.

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Bei der Betriebsrente kreist der Streit im Kern nun gerade darum, wer denn hier diese Hälfte zahlen könnte, um die Ruheständler zu entlasten. Dass es in einem anderen Sinne noch eine weit gravierendere Doppelverbeitragung zu geben scheint, schildert ein Leser unserer Zeitung, der früher Personalleiter eines Konzernbetriebs war. In seinem Unternehmen wurde die Entgeltumwandlung in einen Versicherungsbeitrag monatlich abgerechnet – und dabei wurde pflichtgemäß auch der Sozialversicherungsanteil abgeführt, berichtet er. Wenn nun aber im Alter auf das ausgezahlte Kapital wieder die Krankenkasse zugreift, werden die Beiträge praktisch noch einmal, also doppelt, bezahlt.