Eine Abschiebeverfügung allein erlaubt noch nicht den Zutritt in Wohnungen
Bei einer Abschiebung dürfen Beamte – auch unabhängig vom Kirchenasyl – nur in Wohnraum eindringen, wenn sie neben der Abschiebeverfügung auch eine Durchsuchungserlaubnis haben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz schon 2002 entschieden. Die Folge: doppelte Verfahren. Hat das zentral zuständige Trierer Verwaltungsgericht den Asylanspruch abgelehnt, muss das für den Wohnort zuständige Gericht prüfen, ob es vor einer Abschiebung eine Durchsuchung erlaubt.
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In jedem Fall müssen vor einer Durchsuchungserlaubnis Abschiebehindernisse geprüft werden, wie OVG-Präsident Lars Brocker erläutert. Und das häufig mehrfach. Denn nicht immer treffen die Beamten einen abgelehnten Asylbewerber direkt an.