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Eine Abschiebeverfügung allein erlaubt noch nicht den Zutritt in Wohnungen

Bei einer Abschiebung dürfen Beamte – auch unabhängig vom Kirchenasyl – nur in Wohnraum eindringen, wenn sie neben der Abschiebeverfügung auch eine Durchsuchungserlaubnis haben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz schon 2002 entschieden. Die Folge: doppelte Verfahren. Hat das zentral zuständige Trierer Verwaltungsgericht den Asylanspruch abgelehnt, muss das für den Wohnort zuständige Gericht prüfen, ob es vor einer Abschiebung eine Durchsuchung erlaubt.

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In jedem Fall müssen vor einer Durchsuchungserlaubnis Abschiebehindernisse geprüft werden, wie OVG-Präsident Lars Brocker erläutert. Und das häufig mehrfach. Denn nicht immer treffen die Beamten einen abgelehnten Asylbewerber direkt an. In einem anderen Fall, wie beim aktuellen Streit um das Hunsrücker Kirchenasyl, grätscht das Integrationsministerium dazwischen. Die Verfahren, bei denen sowohl ...