Die rechtlichen Aspekte

Die Fälschung von Impfpässen und Tests stellt laut hessischem Landeskriminalamt (LKA) derzeit keinen Schwerpunkt der Arbeit dar. Dennoch werde kontrolliert.

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Ob eine Strafbarkeit gegeben ist, müsse im Einzelfall geprüft werden, so das LKA. In Betracht kommen etwa eine Urkundenfälschung (Paragraf 267 Strafgesetzbuch), für die es bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe geben kann. Auch komme eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Betracht (Paragraf 277 Strafgesetzbuch), die mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden kann oder Geldstrafe. Nach Paragraf 278 Strafgesetzbuch sei das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ebenso strafbar (mit bis zu zwei Jahren Gefängnis) wie nach Paragraf 279 der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (mit bis zu einem Jahr Haft).