Im Bundesmeldegesetz (BMG) ist in Paragraf 50 im ersten Absatz das Auskunftsrecht für Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen geregelt. Demnach darf die Meldebehörde diesen „im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in Paragraf 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist“. Parteien können also etwa gezielt die Namen und Adressen der Erstwähler anfragen und erhalten den entsprechenden Datensatz. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei jedoch ausdrücklich nicht mitgeteilt werden. Im Gesetz ist weiter geregelt, dass die Daten nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden dürfen und spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten sind.
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In Absatz 5 wird jedem das Recht eingeräumt, der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Die Behörden sind verpflichtet, auf dieses Recht bei der Anmeldung sowie einmal im Jahr über die ortsübliche Bekanntmachung aufmerksam zu machen.