Das steht wörtlich in der Corona-Verordnung:

Bei körpernahen Dienstleistungen kann aufgrund der Art der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, deshalb gelten hier besondere Regelungen.

Anzeige

Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining (siehe „Maskenpflicht“), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht, siehe „Testpflicht“.

Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende entfallen, wenn sie einen tagesaktuellen Test, d.h. ein Test vom gleichen Kalendertag, oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können und Bestimmungen zum Arbeitsschutz oder Bestimmungen des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen.