Wenn zu einer angesetzten Direktwahl kein Bewerber antritt, ist laut Gemeindeordnung der Gemeinderat mit der Wahl eines Ortsbürgermeisters am Zug.
In Paragraf 53 heißt es dazu wörtlich: „Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat (...) gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.