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Das sagt die Gemeindeordnung

Wenn zu einer angesetzten Direktwahl kein Bewerber antritt, ist laut Gemeindeordnung der Gemeinderat mit der Wahl eines Ortsbürgermeisters am Zug.

In Paragraf 53 heißt es dazu wörtlich: „Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat (...) gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.

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