Darf er das? Wenn der Chef die Warn-App verlangt
Herr Haschert, kann der Chef verlangen, dass ein Mitarbeiter die App auf sein privates Handy lädt?
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers endet beim Eigentum des Arbeitnehmers. Welche Apps auf dem eigenen Gerät installiert werden, entscheidet der Mitarbeiter selbst. Allerdings gibt es Fälle, in denen die App-Pflicht womöglich zulässig wäre. Derzeit wird diskutiert, ob die App im Gesundheits- und Pflegebereich vorgeschrieben werden kann. Aber dies ist noch umstritten. Eine Rolle spielt sicherlich, ob der Infektionsschutz bereits durch mildere Mittel wie ein funktionierendes Hygienekonzept erreicht werden kann. Es gibt dazu noch keine einschlägige Corona-Rechtsprechung, sodass juristische Zweifel bleiben. Generell ist es jedenfalls besser, eine gemeinsame Lösung zu finden, als mit dem Kopf durch die Wand zu wollen.
Wie sieht es beim Diensthandy aus?
Da ist die Situation für den Arbeitgeber entspannter. Er kann die App auf Geräten installieren, die er seinen Mitarbeiten zur Verfügung stellt. Vieles spricht dafür, dass er dann auch darauf bestehen kann, sie während der Arbeitszeit und etwa bei beruflichen Kontakten mit Kunden aktiv zu halten. Eines hat der Arbeitgeber aber zu beachten: die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Kann zum Beispiel die IT-Abteilung des Arbeitgebers technisch kontrollieren, ob auf einem Diensttelefon tatsächlich die App geladen ist, dürfte dies nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes unter dem Stichwort „Verhaltenskontrolle“ mitbestimmungspflichtig sein. Da aber sicherlich kein Betrieb zum Corona-Fall werden will, dürfte in der Praxis stets das Gespräch zwischen Chefetage und Mitarbeitern sowie Betriebsrat gesucht werden, um sich in ohnehin schwierigen Zeiten Ärger zu ersparen und sich bestmöglich zu schützen.
Muss die App auf dem Diensthandy im Privatleben aktiv sein, wenn es privat genutzt werden darf?
Der Arbeitgeber wird dies im Regelfall nicht verlangen können. Privatleben und Freizeitgestaltung sind Sache des Arbeitnehmers. Das gilt auch bei rein dienstlichen Geräten ohne Privatnutzung. Aus praktischer Sicht stellt sich zudem die Frage, wie der Arbeitgeber den Umgang des Arbeitnehmers mit der App im Privatbereich überhaupt kontrollieren will. Abmahnungen oder gar Kündigung dürften jedenfalls beim App-Verhalten im Privatbereich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Bleibt also, dass der Arbeitgeber eine Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage trifft oder an die freiwillige Nutzung appelliert.
Muss man seinen Chef informieren, wenn die App meldet, dass es einen Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall gab und man sich testen lassen sollte?
Es besteht für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis die Treuepflicht und die Rücksichtnahmepflicht, seinen Arbeitgeber über den begründeten Infektionsverdacht zu informieren. Arbeitgeber und Belegschaft haben hier natürlich ein erhöhtes Schutzbedürfnis.
Haben Sie die App installiert?
Ja. Da ich interner Datenschutzbeauftragter der Kanzlei Martini Mogg Vogt bin und Mandanten im Datenschutzrecht berate, habe ich sie sehr früh geprüft und auch installiert. Sie wurde vom TÜV, dem Bundesdatenschutzbeauftragten und quasi mit dem „Ritterschlag“ vom Chaos Computer Club nicht ohne Grund gelobt. Sie erfasst keine GPS-Standortdaten oder konkrete persönliche Kontakte. Sie erfasst kein Profil und nur Begegnungen mit anderen Geräten. Auch aktualisierte Versionen der App werden kritisch begleitet. Da würde jede Hintertür sofort auffallen, die dem Datenschutz widerspricht. Die Anonymität endet vor allem dann, wenn sich jemand – wie empfohlen – freiwillig nach einer Warnmeldung testen lässt. Aber dies ist ja auch im eigenen Interesse.
Der Landesdatenschutzbeauftragte Prof. Dieter Kugelmann warnt davor, die App als Eintrittskarte zu verlangen. Können sich Wirte oder Festivalveranstalter nicht auf ihr Hausrecht berufen?
Ich meine doch, und auch auf die Vertragsfreiheit. Aber auch hier klaffen Theorie und Praxis weit auseinander. Zwar könnte ein Lokal Gäste abweisen oder ein Festivalveranstalter den Zutritt an die App auf dem Handy binden. Aber er kann nicht ständig kontrollieren, ob Personen, die beim Einlass ihr Handy vorzeigen, danach Bluetooth sofort wieder deaktivieren oder die App ganz deinstallieren. Damit sind Abstandsregeln und das Tragen von Mundschutz wohl im Ergebnis geeignetere Mittel.
Das Gespräch führte Ursula Samary