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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Das geschieht in Form eines Bürgerbegehrens. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraf 17a der Gemeindeordnung. Dort ist festgehalten, dass das Bürgerbegehren schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden muss. Die zu entscheidende Angelegenheit muss begründet und in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage benannt werden. Damit das Bürgerbegehren zustande kommt, muss es in einer Stadt vor der Größe Mayens von mindestens 8 Prozent der Wahlberechtigten unterzeichnet werden. In Mayen sind demnach gut 1200 Unterschriften erforderlich. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet dann der Stadtrat. Falls der Stadtrat die im Bürgerbegehren verlangte Maßnahme nicht beschließt, kommt es zum Bürgerentscheid. Bei einem Bürgerentscheid wird die gestellte Frage so entschieden, wie die Mehrheit abstimmt, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Ein Bürgerentscheid, der die erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluss des Stadtrats gleich und kann vom Stadtrat frühestens nach drei Jahren wieder abgeändert werden.

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Den Wortlaut zu Paragraf 17 a (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid) finden Sie unter http://ku-rz.de/44ba