Aus Mundraub wurde Diebstahl

Bis 1975 galt das Entwenden von „Nahrungs- und Genussmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verzehr“ als Mundraub und war im Strafgesetzbuch geregelt. Da es sich juristisch nur um eine „Übertretung“ handelte, war auch nur eine geringe Strafe vorgesehen. Inzwischen spielt es keine Rolle mehr, was entwendet wird – egal, ob Erdbeere, Kirsche, Apfel oder Uhr – es handelt sich um Diebstahl, der nach dem Strafgesetzbuch geahndet wird.

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