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Rheinland-Pfalz

Zweckentfremdung ja oder nein: Land will Gesetz gegen Airbnb

Von Florian Schlecht
Das Angebot privater Wohnungen für Touristen lockt Investoren an. Foto: dpa
Das Angebot privater Wohnungen für Touristen lockt Investoren an. Foto: dpa

Wer in rheinland-pfälzischen Großstädten wie Trier, Mainz und Koblenz leben will, erlebt oft eine zähe Suche nach einer Wohnung. Oberbürgermeister prangern immer häufiger an, dass Privatleute und Investoren Immobilien nur nutzen, um Touristen darin wohnen zu lassen und Kasse zu machen. Das verschärfe die Wohnungsnot. Nun will das Land den Kommunen erlauben, Onlineportalen wie Airbnb, auf denen Nutzer solche Angebote zur Untermiete schalten, einen Riegel vorzuschieben.

Lesezeit: 2 Minuten
Nach Informationen unserer Zeitung legt Finanzministerin Doris Ahnen (SPD) dem Kabinett am Dienstag einen Gesetzentwurf vor, der es Städten und Gemeinden ermöglicht, die Zweckentfremdung von Wohnraum über Satzungen zu verbieten. Das diene der „Erhaltung des Wohnraumangebots in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ...
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Dürfen Feriengäste ins Haus?

Das kurzzeitige Vermieten an Feriengäste, beispielsweise über die Plattform Airbnb, kann in einer gemeinsamen Wohnanlage nur untersagt werden, wenn alle anderen Eigentümer geschlossen dagegen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im Emsland will eine Frau ihre Wohnung Touristen als Unterkunft anbieten, was laut Teilungserklärung erlaubt ist.

Die anderen Eigentümer beschlossen in einer Eigentümerversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit, dass Kurzzeitvermietungen nicht mehr erlaubt sind. Die Dreiviertelmehrheit reichte dem Gericht nicht. Dieser Beschluss über den Kopf der Betroffenen hinweg ist rechtswidrig, urteilten die obersten Zivilrichter. Jeder Eigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass die Nutzung seiner Wohnung nicht ohne sein Zutun eingeschränkt wird. (Az. V ZR 112/18)

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