Plus
Rheinland-Pfalz

Kostet die Kurzarbeit auch noch extra? Das sollten Sie für die Steuererklärung wissen

Von Ursula Samary
Da ist genaues Nachrechnen gefragt: Kurzarbeitergeld wirkt sich steuerlich individuell verschieden aus. Foto: Alexander Limbach
Da ist genaues Nachrechnen gefragt: Kurzarbeitergeld wirkt sich steuerlich individuell verschieden aus. Foto: Alexander Limbach

Die Rekordsumme von 697,2 Millionen Euro an Kurzarbeitergeld zahlten die Agenturen für Arbeit im Coronajahr 2020 in Rheinland-Pfalz aus. Nach bisher vorliegenden Zahlen gab es die meisten Kurzarbeiter im April mit 218.400 Beziehern in 28.300 Betrieben. Folgt für sie noch das dicke Ende vom Finanzamt? Jedenfalls lohnt es sich für viele trotz knapper Kasse, vorsichtshalber Geld auf die hohe Kante zu legen. Denn es können Steuerforderungen drohen. Zeit zum Ansparen bleibt, weil die Steuererklärung erst bis zum 31. Juli für 2020 abgegeben werden muss. Wir erklären, worauf es jetzt ankommt.

Lesezeit: 3 Minuten
Warum kann es zu Steuernachforderungen kommen, obwohl das Kurzarbeitergeld ja steuerfrei ist? Die Vizepräsidentin der rheinland-pfälzischen Steuerberaterkammer, Karin Willig, erklärt dies so: Während einer Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer ein gekürztes Gehalt plus das Kurzarbeitergeld, das die Bundesagentur für Arbeit über Beiträge finanziert. Die Folge: Für den geminderten Lohn wird auch entsprechend weniger ...
Möchten Sie diesen Artikel lesen?
Wählen Sie hier Ihren Zugang
  • 4 Wochen für nur 99 Cent testen
  • ab dem zweiten Monat 9,99 €
  • Zugriff auf alle Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
E-Paper und
  • 4 Wochen gratis testen
  • ab dem zweiten Monat 37,- €
  • Zugriff auf das E-Paper
  • Zugriff auf tausende Artikel
  • Newsletter, Podcasts und Videos
  • keine Mindestlaufzeit
  • monatlich kündbar
Bereits Abonnent?

Fragen? Wir helfen gerne weiter:
Telefonisch unter 0261/9836-2000 oder per E-Mail an: aboservice@rhein-zeitung.net

Oder finden Sie hier das passende Abo.

Anzeige

Wie Herr Mustermann plötzlich in die höhere Steuerklasse rutscht

Die Sprecherin des Landesamts für Steuern, Wiebke Girolstein, erklärt an einem Beispiel, wie viele Rheinland-Pfälzer im Corona-Jahr 2020 mit Kurzarbeitergeld in eine höhere Steuerklasse rutschen können.

Der ledige Michael Mustermann arbeitet in einem Metall verarbeitenden Unternehmen. Während der Corona-Pandemie ist er im Jahr 2020 zeitweilig von seinem Arbeitgeber in Kurzarbeit geschickt worden. Sein Kurzarbeitergeld betrug 3780 Euro. Dies hat er steuerfrei erhalten. Für den Rest des Jahres bezog er seinen Bruttoarbeitslohn von seinem Arbeitgeber. Weitere Einkünfte erzielte er nicht.

Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1000 Euro und der Sonderausgaben hat Herr Mustermann ein zu versteuerndes Einkommen von 31.500 Euro. Sein individueller Steuersatz für das Jahr 2020 für diese 31.500 Euro beträgt 17,93 Prozent. Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 3780 Euro ist zwar steuerfrei, wird aber von der Steuerverwaltung zum Einkommen hinzugerechnet, um auf dieser Basis den Steuersatz neu zu berechnen.

Das Kurzarbeitergeld erhöht somit bei der Einkommensteuerveranlagung den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. Experten sprechen vom sogenannten Progressionsvorbehalt. Also: Zusammen mit seinem Kurzarbeitergeld und seinem übrigen Einkommen hatte Herr Mustermann insgesamt im Jahr 2020 ein „erhöhtes zu versteuerndes Einkommen“ von 35.280 Euro (31.500 Euro plus 3780 Euro Kurzarbeitergeld). Der individuelle Steuersatz erhöht sich dadurch um 1,50 Prozent auf 19,43 Prozent. Das Finanzamt versteuert daher sein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.500 Euro mit 19,43 Prozent statt 17,93 Prozent.

Das Kurzarbeitergeld bleibt also steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöht somit den individuellen Steuersatz. Im Einzelfall können durch höhere Werbungskosten (etwa Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen oder durch andere Steuerermäßigungen (zum Beispiel für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt) die steuerlichen Auswirkungen abgemildert oder ausgeglichen werden.

Meistgelesene Artikel