Wer seinen Antrag erst spät gestellt hat, kann die anfänglichen Probleme nicht geltend machen
Diskussion um mögliche Rückzahlung: Verpufft die Corona-Soforthilfe?
Ein Stift liegt auf einem Antrag für die Corona-Soforthilfe
Ein Stift liegt auf einem Antrag für den Corona-Soforthilfe-Zuschuss. Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild
Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild. dpa

Rheinland-Pfalz. Die Corona-Soforthilfe des Bundes nützt Soloselbstständigen und Kleinunternehmen womöglich weniger als erhofft. Ein Grund dafür: Wer seinen Antrag erst im April gestellt hat, kann seinen Liquiditätsengpass im März nicht geltend machen. Dabei begannen die Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der wirtschaftlichen Aktivität bereits Mitte März – Umsatzausfälle sind entsprechend wahrscheinlich.

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Doch in einer Präsentation der Investitions- und Strukturbank (ISB) Rheinland-Pfalz zur „Prüfung des rechtmäßigen Bezugs“ heißt es klipp und klar: Als Bemessungsgrundlage gilt der „volle Monat der Antragstellung inklusive der zwei darauffolgenden Monate“.

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