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Der Lockdown-Schlussverkauf: Innenstädte und Gewerbegebiete erleben einen kleinen Ansturm

Von unseren Reportern
Ob in der Koblenzer Fußgängerzone , im Gewerbepark Mülheim-Kärlich oder in der Mainzer Innenstadt: Kurz vor dem harten Lockdown nutzen viele die Gelegenheit, um Einkäufe zu erledigen.
Ob in der Koblenzer Fußgängerzone , im Gewerbepark Mülheim-Kärlich oder in der Mainzer Innenstadt: Kurz vor dem harten Lockdown nutzen viele die Gelegenheit, um Einkäufe zu erledigen. Foto: Sascha Ditscher

Lange Autoschlangen an den Einfahrtstraßen zu den Gewerbegebieten, Wartezeiten in Geschäften in den Fußgängerzonen, dauerklingelnde Telefone in Friseursalons: Der nahende harte Lockdown, bei dem diesmal auch Geschäfte schließen müssen, deren Angebot nicht als überlebenswichtig gilt, hat vor allem in den größeren Städten in Rheinland-Pfalz am Montag noch einmal zu einem kleinen Ansturm geführt.

Lesezeit: 4 Minuten
„Das ist hier wie im Krieg“, meint eine Verkäuferin im Koblenzer Kaufhof gereizt. Während in einigen Bereiche des Kaufhauses nicht besonders viel los ist, drängen sich in anderen die Kunden, die Schlangen an den Kassen waren lang. Vorsicht, Abstand? Daran hielten sich viele nicht, ärgert sich die Verkäuferin. „Die Regierung ...
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Wie tauscht man Geschenke um, wenn die Läden bis zum 10. Januar geschlossen sind?

Wie soll man Geschenke umtauschen, wenn die Läden wegen der Corona-Pandemie nicht offen sind? Wichtige Fragen und Antworten:

Wie ist die Rechtslage?

Bei einwandfreier Ware ist kein Händler zum Umtausch verpflichtet. „Viele Unternehmen sind aber kulant und lassen sich auf einen Umtausch ein“, sagt Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE). Schließlich wollten sie Kunden zu Stammkunden machen. Das Problem: Wegen der Corona-Pandemie sind die meisten Läden voraussichtlich bis zum 10. Januar geschlossen. Das bedeutet, dass ein Umtausch im stationären Handel erst wieder möglich ist, wenn die Geschäfte wieder öffnen dürfen.

Sollten Kunden sich vorab im Laden nach den Umtauschoptionen erkundigen?

Das ist auf jeden Fall sinnvoll. Da der Umtausch einwandfreier Ware eine Kulanzleistung ist, kann der Händler selbst entscheiden, was er dem Kunden anbietet, erklärt der HDE. Das kann ein Gutschein sein, Geld zurück oder ein gleichwertiges Produkt. Was auch geht: „Kunden können mit dem Händler ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbaren“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das sollten Kunden sich dann aber vom Händler auf den Kassenbon notieren lassen – zum Beispiel, dass die Ware bei Wiedereröffnung der Geschäfte im Januar umgetauscht werden kann. Der Händler ist daran dann gebunden.

Und was gilt, wenn im Laden gekaufte Ware mangelhaft ist?

Ist die Ware defekt oder fehlen Teile, dann haben Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz. „In solchen Fällen ist der Händler verpflichtet, die Ware entweder zu reparieren oder umzutauschen“, erklärt Rehberg. Die sogenannte gesetzliche Gewährleistung gilt ab dem Kauf zwei Jahre – oft auch Mängelhaftung genannt. „Für die Beseitigung eines Mangels ist in diesen 24 Monaten immer der Händler und nicht der Hersteller zuständig“, erläutert Rehberg. Verbraucher sollten sich keinesfalls abwimmeln oder an den Hersteller verweisen lassen. Weist die Ware nach dem Umtausch oder dem zweiten Reparaturversuch immer noch einen Mangel auf, können Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen – oder die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis reduzieren. Allerdings gilt auch hier: Bei Reklamationen müssten Verbraucher sich gedulden, bis die Beschränkungen wieder aufgehoben sind, erklärt HDE-Sprecher Hertel. Die Reparatur oder der Umtausch gehe in der Regel nur, wenn der Laden offen sei.

Wer muss den Mangel beweisen?

In den ersten sechs Monaten liegt die Beweispflicht beim Händler. Wer später einen Mangel geltend machen will, muss wissen: Der Händler kann vom Kunden nach sechs Monaten einen Nachweis verlangen. In dem Fall muss der Käufer also beweisen, dass die Ware schon beim Kauf einen Mangel hatte – in der Praxis nicht immer einfach.

Was gilt bei personalisierter Ware?

Personalisierte Ware wie maßgeschneiderte Schuhe oder bestickte Handtücher ist in aller Regel vom Umtausch ausgeschlossen. Denn: Der Händler kann die Produkte nicht mehr anderweitig verkaufen.

Welche Umtauschoptionen gelten in Onlineshops oder bei Apps?

Bei online bestellten Waren gilt in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt, Kunden können in dieser Zeit die Ware zurückschicken und bekommen ihr Geld zurückerstattet. „Gründe für den Widerruf müssen sie nicht nennen“, so Rehberg. Die Kosten für die Rücksendung kann der Anbieter dem Kunden auferlegen. Ausgenommen vom Umtausch in Onlineshops und Apps sind allerdings – wie im Laden auch – personalisierte Ware. Manchmal sind auch bestimmte Waren aus hygienischen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen. „Das betrifft zum Beispiel Zahnbürsten, die nicht mehr original verpackt sind“, zählt Schröder beispielhaft auf. Informationen, welche Waren vom Umtausch ausgeschlossen sind, finden Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters.

Was gilt für Waren mit gesenkter Mehrwertsteuer?Die Mehrwertsteuer wurde in Deutschland befristet bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt – der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent. Wer Ware 2020 mit gesenkter Mehrwertsteuer gekauft hat und erst 2021 umtauscht, muss wissen: „Rückerstattet wird immer nur der Betrag, der auch beim Kauf bezahlt wurde“, so Schröder. Der Kunde erhält also beispielsweise den Betrag inklusive 16 Prozent Mehrwertsteuer zurück.

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