Auf seiner Internetseite schreibt das Bundesfinanzministerium zur Reform der Grundsteuer: „Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.
Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist ist der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung gerecht geworden, die Grundsteuer als bedeutende Einnahmequelle für die Gemeinden über das Jahr 2019 hinaus zu erhalten. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.“
Grund für die vom Verfassungsgericht geforderte Reform war, dass die bisherigen Berechnungen im Westen auf Einheitswerten von 1964, im Osten Deutschlands von 1935 basieren.
Doch nicht alle Bundesländer folgen bei der Reform dem Bundesmodell. So müssen Eigentümer in Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Bayern und Niedersachsen zum Teil in wesentlich geringerem Umfang Daten beibringen als die in Rheinland-Pfalz, haben also einen geringeren Aufwand.