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Rheinland-Pfalz
Sonderurlaub kann einem Beamten nach der Urlaubsverordnung des Landes unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür eine Grenze von sechs Jahren gezogen.
244 Fälle von Sonderurlauben prüfte der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht für die Jahre 2019 und ...
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