Wann darf eine Fraktion Abgeordnete aus ihren Reihen ausschließen? Dieser Frage musste der Verfassungsgerichtshof (VGH) im Fall des ehemaligen AfD-Parlamentariers Jens Ahnemüller nachgehen.
Die Leitsätze: „Der Fraktionsausschluss setzt ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren sowie einen willkürfreien Entschluss der Fraktionsversammlung voraus.“ Im Fall Ahnemüller war entscheidend, „dass dem betroffenen Abgeordneten insbesondere die Möglichkeit einer Verteidigung gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe“ eingeräumt wurde. Die AfD hatte Ahnemüller schriftlich abgemahnt. Cornelia Willius-Senzer (FDP) erklärte, man habe Helga Lerch immer wieder mündlich verwarnt, ihre Alleingänge gerügt. Im Antrag auf Ausschluss ist beispielsweise davon die Rede, dass Lerch die Fraktion „bewusst getäuscht“ habe.
Außerdem müsse ein sogenannter wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegen. „Als solcher komme nur ein Verhalten in Betracht, das die wesentlichen Grundlagen und Ziele der Fraktion nachhaltig beeinträchtige. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn das Fraktionsmitglied das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört habe, dass den anderen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden könne“, erklärte das Gericht im Fall Ahnemüller. „Eine Fraktion habe in ihrer Unabhängigkeit grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn sie festlegt, wann für sie ein ,wichtiger Grund' für einen Ausschluss vorliegt“, hatte VGH-Präsident Lars Brocker im Ahnemüller-Prozess erklärt.