Altenkirchen

Nach tödlicher Hammer-Attacke auf Mutter: 62-Jähriger soll in Psychiatrie bleiben

Ein 62-jähriger Mann, der beschuldigt wird, am Abend des 5. April in Altenkirchen seine 81-jährige Mutter heimtückisch mit einem Hammer sowie einem Messer attackiert und vorsätzlich durch massive Gewalteinwirkung gegen Kopf und Hals getötet zu haben, soll weiter in einer psychiatrischen Einrichtung bleiben. Das geht aus einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz hervor.

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Ein entsprechender Antrag wurde demnach Mitte Mai beim Landgericht Koblenz gestellt. Der Beschuldigte habe das äußere Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt, im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens jedoch von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, heißt es weiter.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gingen der Tat Spannungen und Belastungen im privaten Bereich voraus. Allerdings geht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des vorläufigen Gutachtens einer psychiatrischen Sachverständigen davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Disposition zur Tatzeit schuldunfähig war.

Aufgrund der sachverständigen Beurteilung hatte das Amtsgericht Koblenz im Ermittlungsverfahren mit Beschluss vom 20. April auf Antrag der Staatsanwaltschaft die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so dass dieser sich seither nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung befindet.

Das Landgericht hat nun nach Auskunft der Staatsanwaltschaft über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren zu entscheiden. Ein Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt.

Die Staatsanwaltschaft erläutert die rechtlichen Hintergründe wie folgt: Gemäß Paragraf 211 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs erfüllt den Tatbestand des Mordes unter anderem, wer einen Menschen heimtückisch tötet. Das deutsche Recht sieht allerdings vor, dass Strafen nur wegen schuldhaft begangener Straftaten verhängt werden können.

War ein Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig, kann statt einer Strafe die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in Betracht kommen. Zum Schutz der Allgemeinheit kann auch eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Durchführung eines sogenannten Sicherungsverfahrens, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nachweis einer Tat in einer gerichtlichen Hauptverhandlung zwar wahrscheinlich zu führen, der Beschuldigte zur Tatzeit jedoch schuldunfähig gewesen und daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Dabei tritt eine Antragsschrift an die Stelle einer Anklageschrift.

Der Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist jedoch weder mit einem Schuldspruch noch mit einer Vorverurteilung des Beschuldigten verbunden. Vielmehr gilt bis zur Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin die Unschuldsvermutung. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Beschuldigter einstweilig untergebracht ist.