Paragraf 7 der Hauptsatzung regelt die Aufwandsentschädigung
Die Hauptsatzung einer Ortsgemeinde regelt im Normalfall die Aufwandsentschädigung eines Ortsbürgermeisters. Wir dokumentieren hier den Paragrafen 7 der seit 1. Januar 2023 gültigen Hauptsatzung der Ortsgemeinde Höhn, mit der die Regelung vom 11. März 2000 in der geänderten Fassung vom 23. Januar 2006 abgelöst wurde. Erstere wird jetzt von der Kommunalaufsicht geprüft.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO (Anm. der Redaktion: die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter).(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nacheinem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen.