Mundraub von damals bis heute schlichtweg Diebstahl
Wer vom Baum eines Obstbauers nascht, begeht kein Kavaliersdelikt oder Mundraub, sondern Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß Paragraf 248a des Strafgesetzbuchs.
Denn: „Wenn die Bäume im Eigentum eines anderen stehen, gilt dies auch für die Früchte der Bäume“, erläutert die Koblenzer Fachanwältin für Strafrecht, Kerstin Rueber-Unkelbach. Dass Obstklau von vielen Leuten allgemein hin als Mundraub abgetan wird, ist Irrglaube.