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Mundraub von damals bis heute schlichtweg Diebstahl

Wer vom Baum eines Obstbauers nascht, begeht kein Kavaliersdelikt oder Mundraub, sondern Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß Paragraf 248a des Strafgesetzbuchs.

Denn: „Wenn die Bäume im Eigentum eines anderen stehen, gilt dies auch für die Früchte der Bäume“, erläutert die Koblenzer Fachanwältin für Strafrecht, Kerstin Rueber-Unkelbach. Dass Obstklau von vielen Leuten allgemein hin als Mundraub abgetan wird, ist Irrglaube.

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