Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag des früheren Notarztes Jürgen Adler aus Blankenrath gegen die Schließung des Zeller Klinikums Mittelmosel zum 30. Juni für unzulässig erklärt. Grund: Dem Antragsteller fehlt aus Sicht der Richter die erforderliche Antragsbefugnis.
Adler wollte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig feststellen lassen, dass bei Schließung des Krankenhauses seine Notfallversorgung nicht mehr ausreichend sichergestellt sei. Sein Antrag richtete sich gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit.
Gericht: Die nötige Antragsbefugnis fehlt
Die Koblenzer Verwaltungsrichter sprechen Adler jedoch die nötige Antragsbefugnis ab, weil er in Bezug auf die geplante Schließung keine Verletzung in eigenen Rechten gelten machen könne. Aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit lassen sich aus Sicht der Richter zwar Schutzpflichten staatlicher Stellen ableiten. Daraus ergibt sich auch „die Verpflichtung des Staates, ein funktionsfähiges Gesundheitssystem zu errichten“. Dem Staat sei hier aber ein „erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt“. Es besteht kein „Anspruch auf bestmöglichen Schutz von Leben und Gesundheit“, der Umfang des Schutzes bleibe eine politische Entscheidung.

Treiser Arzt zu Zells Klinik-Aus: Kassen zu mächtig
Nächste Woche wird das Krankenhaus auf dem Zeller Barl auch offiziell Geschichte sein. Auch der in Treis lebende Arzt Bernd Lagemann sieht Defizite in der Notfallversorgung kommen. Schwere Defizite.
Auch nach Schließung des Zeller Krankenhauses bestehe jedoch mit den Krankenhäusern in Simmern, Wittlich und Cochem sowie dem ambulanten Gesundheitszentrum in Zell, das von der bisherigen Krankenhausbetreiberin fortgeführt werde, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben eine ausreichende Gesundheits- und Notfallversorgung. „Völlig ungeeignete oder unzulängliche Vorkehrungen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht“, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts weiter.“ Gegen den Gerichtsbeschluss können die Beteiligten eine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz richten.