Die Kreisverwaltung Altenkirchen weist im Zusammenhang mit der jetzt aufkommenden Diskussion vorsorglich darauf hin, dass der Kreis rechtlich nicht verpflichtet ist, die Krankenhäuser von der DRK-Krankenhausgesellschaft zurückzunehmen. Dieser sogenannte Heimfall ist in einem Erbbaurechtsvertrag geregelt. Dieser kann grundsätzlich nicht gekündigt werden, auch nicht im Fall einer Insolvenz.
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„Andererseits ist es aber eine Aufgabe des Kreises, gemeinsam mit dem Land die (Krankenhaus-)Versorgung vor Ort sicherzustellen“, heißt es in einer Stellungnahme. Rechtshistorisch tritt der Heimfall in verschiedenen Zusammenhängen auf. Die bekannteste Variante dürfte sich laut Wikipedia im mittelalterlichen Lehnsrecht finden.