Die zweite Allgemeinverfügung des Landkreises zur Corona-Bekämpfung ist deutlich ausführlicher als die erste, die gerade mal zehn Tage Bestand hatte. Eines haben beide Anordnungen aber gemeinsam: die unverständliche Formulierung. Beispiel: Wenn man das wettkampfmäßige Fußballspielen für eine gewisse Zeit unterbinden will, warum schreibt man das dann nicht klar hinein in eine solche Verfügung?
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Nicht nur Fußballfunktionäre fragen sich, was die Formulierung „Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf im Sinne des § 10 Abs. 1 der 11. CoBeLVO ist bei Sportanlagen im Freien bis zu 25 Personen zulässig“ wohl zu bedeuten hat. Die Formulierung „ist zulässig“ signalisiert grünes Licht, bedeutet aber bei genauer Betrachtung, dass Wettkampffußball praktisch nicht möglich ist.