Eine „Überwachung“ des öffentlichen Raumes vor einem Geschäft ist nicht erlaubt, allenfalls die Aufnahme des Eingangsbereiches.
Das macht der Rechtsanwalt Franz-Rudolf Dietz deutlich. Dies gilt im Übrigen auch für das Anbringen von Videoüberwachungsattrappen, da auch insoweit ein sogenannter „Überwachungsdruck“ vermieden werden soll.