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Gesetz regelt Schulpflicht

Rechtsgrundlage für die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz ist das Schulgesetz von 2004. Danach beträgt die Dauer der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz grundsätzlich zwölf Schuljahre. In drei Fällen endet die Schulpflicht früher: a) mit einem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses

b) mit erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule I oder II c) mit erfolgreichem Abschluss des 10. Schuljahres einer Haupt-, Real-, Gesamt- oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums.

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