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Gemeindeordnung regelt Notfallplan

Im Paragraf 35 Absatz 3 der Gemeindeordnung ist die Möglichkeiten geschaffen, Beschlussfassungen außerhalb einer Präsenzsitzung durchzuführen. Die Prüfung und Feststellung einer Ausnahmesituation (zum Beispiel anhand der aktuellen lnzidenzzahlen, anhand der Altersverteilung der Gremienmitglieder in Verbindung mit der Corona-Lage oder Ähnliches obliegt der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft. Laut Gemeindeordnung muss die jeweilige Aufsichtsbehörde die Notsituation anerkennen.

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Dies soll, so heißt es in der Erläuterung in der Sitzungsvorlage für den Stadtrat St. Goarshausen, durch das Landesgesetz zur Änderung kommunal rechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften (L T-Drs. 17/13550) gestrichen werden. „Im Hinblick auf diese beabsichtigte Änderung bestehen von dem Ministerium des Innern und für Sport aus keine Bedenken, wenn bis zum Inkrafttreten im Sinne einer bloßen Anzeige bei den Aufsichtsbehörden verfahren wird.

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