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Ersatzgelder fließen vor allem aus der Windkraft

Nach Paragraf 15 Bundesnaturschutzgesetz wird bei einem genehmigten Eingriff, bei dem Beeinträchtigungen der Natur nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, zulasten der Verursacher Ersatz in Geldform festgesetzt. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden.

Da Eingriffe durch Windenergieanlagen, zum Beispiel hinsichtlich des Landschaftsbildes, per se nicht ausgleichbar sind, fallen vor allem dort Ersatzgeldzahlungen an. Der Verursacher hat diese an das Land (genau genommen die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz) zu leisten.

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