Extra
„Eine derartige Verhaltensweise ist mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung eines Triebfahrzeugführers nicht zu vereinbaren.“

So das OVG Münster zu dem Umstand, dass der Zugführer ein Video-Selfie aufnahm, während der Gefahrzug mit 95 Stundenkilometern unterwegs war.

So das OVG Münster zu dem Umstand, dass der Zugführer ein Video-Selfie aufnahm, während der Gefahrzug mit 95 Stundenkilometern unterwegs war.

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