Masken, die in den USA, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig wären, können derzeit auch in Deutschland als verkehrsfähig angesehen werden, auch wenn diese keine CE-Kennzeichnung tragen, erklärt die SGD Nord. Dabei müsse sichergestellt sein, dass diese Produkte nur von medizinischen und pflegerischen Fachkräften für die Dauer der Corona-Pandemie verwendet werden.
Die Zentralstelle der Länder (ZLS) hat mit der Dekra Testing and Certification GmbH und dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einen „Schnelltest“ für Firmen entwickelt, die jetzt professionelle Masken herstellen wollen. Diese könnten ihr Produkt in kurzer Zeit bei den für die ZLS zertifizierenden Prüfstellen testen lassen, so SGD-Sprecherin Sandra Hansen-Spurzem. Im Norden des Landes wurde aber aktuell noch keine Produktion von FFP-2 Masken zugelassen.
Alle Entscheidungen beim Import solcher Masken und der Prüfung von Zertifikaten sowie Prüfberichten sind in Rheinland-Pfalz den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd vorbehalten. Es seien immer Einzelfallentscheidungen, heißt es. Nach bestandener Prüfung von Schnelltests wird eine behördliche Bestätigung ausgestellt, die die Einführer, Händler und Hersteller der Maske beifügen müssen. Erst dann dürfen die Masken als Coronavirus-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) in Verkehr gebracht werden. us