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Den Hundekot nicht zu beseitigen ist eine Ordnungswidrigkeit

Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – so ist es zumindest in der Gefahrenabwehrverordnung der meisten Verbandsgemeinden (VG) geregelt.

In der der VG Rhein-Mosel heißt es: „Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Hunde öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.

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