Den beiden Hundebesitzern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
Den beiden Besitzern der 53 Windhunde droht im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wie Gerd Deutschler, Leitender Oberstaatsanwalt der Bad Kreuznacher Staatsanwaltschaft, auf Nachfrage erläutert, wird sich das Ehepaar dem Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren nach Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes stellen müssen.
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Darin heißt es: Bestraft wird, „wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“. Die Staatsanwaltschaft gehe derzeit von einem Tatverdacht aus, sagt Gerd Deutschler, der mit Blick auf die Haltung der Hunde von einer erheblichen Überforderung der beiden 67-Jährigen spricht.