Extra
Das steht wörtlich in der Corona-Verordnung:

Bei körpernahen Dienstleistungen kann aufgrund der Art der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, deshalb gelten hier besondere Regelungen.

Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining (siehe „Maskenpflicht“), die Pflicht zur Kontakterfassung sowie in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet, die Testpflicht, siehe „Testpflicht“.

Wählen Sie Ihr Abo und lesen Sie weiter:

Bildschirm und Smartphone Zugriff auf alle Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen 4 Wochen
für 
0,99 € testen
Bildschirm und Smartphone
Zugriff auf alle
E-Paper Ausgaben und Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen
4 Wochen
gratis testen

Sie sind bereits Abonnent? Hier anmelden

Top-News aus der Region