Bundestag und Bundesrat haben im Dezember das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ mit einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht beschlossen. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.
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Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Laut Gesetzestext wird das Gesundheitsamt den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.