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Das Masernschutzgesetz ist seit 1. März in Kraft

Vorgeschrieben ist seit 1. März, dass alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig sind oder betreut werden und mindestens ein Jahr alt sind, eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen müssen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder ausreichende Immunität gegen Masern. Ausgenommen ist, wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Wer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in den betroffenen Einrichtungen betreut wurde oder tätig war, muss der Leitung der jeweiligen Einrichtung den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen, alle anderen vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit. Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder betreut noch tätig werden. Wenn der Nachweis bei einem Schulpflichtigen nicht vorgelegt wird, muss die Leitung der Einrichtung das zuständige Gesundheitsamt informieren, vom Unterricht kann er aber nicht ausgeschlossen werden. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro rechnen. ege

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Weitere Infos des Bundesgesundheitsministeriums unter www.ku-rz.de/masern

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