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Das Landestariftreuegesetz (LTTG) regelt Mindestentgelte

Das LTTG regelt die Tariftreue und die Mindestentgelte bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz. Auf diese Weise wirkt es Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen. Öffentliche Auftraggeber dürfen öffentliche Aufträge – etwa Dienstleistungen im Personenverkehr – nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten das festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten.

Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindestentgelt von mindestens 8,90 Euro (brutto) pro Stunde zahlen. Diese Verpflichtungen gelten auch für sogenannte Nachunternehmen, wie es die Firma Bohr im Falles der Linienverkehre ist.

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