Bei der Kreisverwaltung dürfen Gemeindechefs arbeiten
Anders als bei Beschäftigten der betreffenden Verbandsgemeinde ist es formal nur in Ausnahmefällen ein Problem, wenn ein Angestellter der Kreisverwaltung gleichzeitig Ortsbürgermeister ist. Die in der einschlägigen juristischen Kommentierung vom Paragraf 53 GemO angesprochenen Interessengegensätze zwischen der Orts- und der Verbandsgemeinde, die die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden erledigt, entstehen bei der Kreisverwaltung nur bei Mitarbeitern der Kommunalaufsicht und der Gemeindeprüfungsämter, erklärt Kreispressesprecher Karsten Schultheiß die Sachlage. „Auch die Teilnahme der Ortsbürgermeister an den öffentlichen sowie nicht-öffentlichen Rats- und Ausschusssitzungen beschränkt sich auf die Verbandsgemeindeebene, nicht aber auf die Kreisebene, ergänzt Schultheiß.
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Insofern besteht im Normalfall auch bei Angestellten der Kreisverwaltung keine sogenannte Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, was zum Beispiel konkret mit Blick auf die Situation im Birkenfelder Land zur Folge hat, dass es mit Sebastian Caspary aus Dienstweiler einen Ortsbürgermeister gibt, der bei der Finanzabteilung der Kreisverwaltung beschäftigt ist.