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Begriff der Mündelsicherheit ist gesetzlich klar geregelt

Der Begriff der Mündelsicherheit leitet sich aus den gesetzlichen Vorgaben für die Anlage von Mündelgeld im Rahmen einer Vormundschaft ab, die im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 1807, geregelt sind. Die Anlegung von Mündelgeld soll demnach nur erfolgen:

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  • in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
  • in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
  • in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung
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