Wer eine Verpflichtungserklärung für einen Ausländer unterschreibt, der muss für alle aufgrund des Aufenthaltes in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und eine Rückführung in das Heimatland, aufkommen – insofern die Person sie nicht selbst übernehmen kann.
Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem begünstigten Drittstaatsangehörigen, eröffnet aber staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass sie wegen des Aufenthalts Kosten tragen müssen, denen keine Beitragszahlungen entgegenstanden.