Im Zuge der Erhöhung der Wiederkehrenden Beiträge in der VG Hamm für die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser hatte sich auch ein Petent an die VG gewandt. Dieser äußerte Bedenken über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Wiederkehrenden Beiträge. Das Schreiben liegt der RZ vor. Darin heißt es: „Das Kommunalabgabengesetz erlaubt Gebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer Leistung, die Gebühren sollen die Kosten für den Umfang der Leistung decken. Das Kommunalabgabengesetz erlaubt Beiträge dafür, dass den Grundstückseigentümern ein Vorteil entsteht. Dieser Vorteil entsteht dann, wenn ein Grundstück erstmalig an die Kanalisation angeschlossen wird. Dann kann der Grundstückseigentümer zum Investitionsaufwand mit einem Beitrag herangezogen werden. Die Frage ist, welcher Aufwand der Verbandsgemeindewerke, der nicht den Kosten der Leistung zuzuordnen ist, zu einem solchen neuen Vorteil für die Grundstückseigentümer führt, dass dieser Aufwand und dieser Vorteil eine derartige Erhöhung der Wiederkehrenden Beiträge rechtfertigen. Wenn die Verbandsgemeindewerke beabsichtigen, die Gebühren konstant zu halten und sich ihre Leistungen statt durch Gebühren durch Beiträge von den Grundstückseigentümern bezahlen zu lassen, dann ist das ein Verstoß gegen das Kommunalabgabengesetz.“