Verbraucherschutzzentrale und Jurist: Rock am Ring Besucher können einen Teil zurückfordern

Einige Festivalbesucher erwarten jetzt eine Wiedergutmachung. Haben sie eine Chance? Veranstalter Marek Lieberberg hält sich mit konkreten Aussagen zurück: „Im Moment sehe ich das nicht. Wir haben alles Menschenmögliche getan, um einen reibungslosen Ablauf von Rock am Ring zu gewährleisten.“ Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sieht den Sachverhalt anders.

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Mit der Absage des dritten Festivaltages ist ein Drittel des Programms nicht gespielt, weshalb Festivalbesucher ein Drittel des Eintrittspreises zurückfordern können. Diese Aussage trifft Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale RLP: „Der Veranstalter hat einen Teil der Leistung nicht erbracht, als das Programm wegen höherer Gewalt abgebrochen werden musste. Für diesen Teil kann der Besucher eine Rückerstattung fordern.“ Gollner empfiehlt, bei einer Rückforderung den Veranstalter anzuschreiben und eine Kopie der Tickets beizulegen.

Die Höhe der Erstattung richtet sich auch nach der Zahl der tatsächlich ausgefallenen Musik-Acts. „Sollte sich herausstellen, dass zum Beispiel die Hälfte der Konzerte nicht stattfinden konnte, dann liegt der erstattungsfähige Betrag unserer Auffassung nach bei etwa 50 Prozent des Eintrittspreises.“

AGB-Klausel könnte unwirksam sein

Von einem möglichen Regressanspruch in Höhe eines Drittels des Eintrittspreises spricht auch der Koblenzer Rechtsanwalt Markus Peter von der Kanzelei Dr. Caspers, Mock und Partner. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rock am Ring, so der Jurist, ist nur von einer Rückzahlung die Rede, sollte die gesamte Veranstaltung nicht durchgeführt werden können. Vermutlich, erklärt der Anwalt, wollte der Veranstalter mit dieser Klausel eine teilweise Erstattung ausschließen – juristisch dürfte diese Formulierung jedoch keinen Bestand haben, weil sie nicht dem Transparenzgebot entspricht. Denn die Klausel schließe eine anteilige Rückerstattung nicht explizit aus.

Zudem dürfte die Klausel die Festivalbesucher unangemessen benachteiligen, was die Leistungspflicht des Veranstalters angeht. „Schon eine geringe Durchführung der Veranstaltung würde genügen, um eine Rückerstattung auszuschließen.“ Dies widerspräche erheblich der gesetzlichen Wertung von Leistungspflicht. Der Jurist kommt zu dem Schluss, dass somit im Verhältnis von nicht erbrachter Leistung – dem dritten abgesagten Festivaltag – ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von etwa einem Drittel des Eintrittspreises entsteht.

mkn/ame