Staatskanzlei: Ministerpräsidentin hat laut Verfassung angeblich keinen Einfluss auf die Kabinettsgestaltung - Das ist falsch
Affäre um Günstlingswirtschaft: Kann Dreyer Höfken vor die Tür setzen?
Hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer (rechts) wirklich keinen Einfluss darauf, ob Umweltministerin Ulrike Höfken im Amt bleibt? Eine entsprechende Äußerung aus der Staatskanzlei sorgt für Irritationen. Foto: dpa
picture alliance / Arne Dedert/d

Rheinland-Pfalz. Die Verfassung spielt in der Affäre um Günstlingswirtschaft und 160 rechtswidrige Beförderungen im rheinland-pfälzischen Umweltministerium von Ulrike Höfken (Grüne) eine prominente Rolle. Dass Höfken grundlegende Prinzipien gebrochen hat, ist infolge des höchstrichterlichen Urteils nicht mehr streitig, sondern Fakt. Doch was erlaubt die Verfassung der Ministerpräsidentin Malu Dreyer? Darf sie Höfken – wie von der CDU gefordert – entlassen? Nein, erklärte Regierungssprecherin Andrea Bähner. Hier kommt wieder die Verfassung ins Spiel. „Die Ministerpräsidentin ist gemäß Artikel 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz weder Dienstvorgesetzte noch Vorgesetzte der Mitglieder der Landesregierung.“ Darauf beruft man sich in der Staatskanzlei. Doch wer diesen Schluss aus dem Dokument vom 18. Mai 1947 zieht, kommt schnell in Erklärungsnöte. Denn darin steht wörtlich: „Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister.“ Die Wahrheit ist: Ohne Dreyer geht es nicht. Die Antwort auf die zentrale Frage ist keine rechtliche, sondern eine politische.

Lesezeit 3 Minuten

Dreyer bildete Kabinett um

Dreyer selbst weiß nur zu gut, wie man Minister entlässt. 2014 tauschte sie fünf ihrer neun Minister aus. Finanzminister Carsten Kühl, Europaministerin Margit Conrad, Justizminister Jochen Hartloff und Alexander Schweitzer (wurde Fraktionschef) mussten gehen.

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