1872: Die Selbstverwaltung
Sie hat die Selbstverwaltung der Kreise und ihre bekannte Organisation mit Kreistag, Kreisausschuss und Landrat vollendet. Weil die Kreisordnung den bedeutendsten Fortschritt von der Administration hin zur Selbstverwaltung bringt, haben auch erst nach 1872 die kreiskommunalen Aufgaben erheblich an Bedeutung gewonnen.
Der Kreistag stellt als gewählte Vertretungskörperschaft das Willensbildungsorgan des Kreises dar. Der von ihm gewählte Kreisausschuss tagt, ebenfalls unter Vorsitz des Landrates, sowohl als Beschlussorgan als auch als Verwaltungsgericht erster Instanz. Damit ist der Kreisausschuss nicht nur zur Administration berufen, sondern zugleich die erste Instanz der neu geschaffenen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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nsi