1847: Die Frohndepflichten

Landrat Franz Jakob von Hilgers verfügt am 14. Januar, dass nach § 23 der Gemeindeordnung die im Kreis Altenkirchen angewendete gleichheitliche Frohndepflicht aufgehoben ist.

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Anstehende Frohndepflichten seien nach Maßgabe der Staatssteuern zu verteilen. Fortan sollen im AK-Land die Frohndepflichten nach der Grund- und Klassensteuer umgelegt werden. Frohndienste müssen damit nicht mehr in natura – also durch körperliche Arbeitsleistung – sondern finanziell erfüllt werden.

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nsi