1847: Die Frohndepflichten
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Anstehende Frohndepflichten seien nach Maßgabe der Staatssteuern zu verteilen. Fortan sollen im AK-Land die Frohndepflichten nach der Grund- und Klassensteuer umgelegt werden. Frohndienste müssen damit nicht mehr in natura – also durch körperliche Arbeitsleistung – sondern finanziell erfüllt werden.
Alle Serienteile lesen Sie unter www.ku-rz.de/ak200
nsi