1836: Die Freiheit des Handels
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Alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben an den gemeinsamen Landesgrenzen – wie der Westerwaldgrenze – hören damit auf. Chausseegelder bleiben nur in der Höhe bestehen, als sie für Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Verkehrswege nötig sind. Der Vertrag tritt zum 1. Januar in Kraft und soll zunächst bis zum 1. Januar 1842 gelten; falls er jedoch nicht zwei Jahre vorher gekündigt wird, besteht er für weitere zwölf Jahre fort.
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nsi