Zunächst waren die Verantwortlichen, darunter auch der Landessportbund (LSB) Rheinland-Pfalz, davon ausgegangen, dass die Testpflicht für ungeimpfte Jugendliche wie im Innenbereich (Sporthallen, Fitnessstudios und Schwimmbäder) auch für den Außenbereich gilt. Ganz sicher war man sich aber nicht, da die erneut umständlich formulierte 29. Corona-Bekämpfungsverordnung dies nicht klar und zweifelsfrei regelte. Drei Tage nach Inkrafttreten der Verordnung am vergangenen Samstag stand dann auf der Internetseite der Landesregierung unter dem Punkt Sport im Außenbereich zu lesen: „Für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen sowie für Minderjährige ergibt sich dadurch keine Einschränkung.“ Eine Nachfrage von LSB-Hauptgeschäftsführer Christof Palm beim Gesundheitsministerium brachte dann schließlich Klarheit: Es gibt keine Testpflicht für jugendliche Sportler im Außenbereich.
„Letztlich ist es nur positiv, dass für Kinder und Jugendliche Sport weitestgehend möglich ist“, erklärte Palm gegenüber unserer Zeitung, wohl wissend, dass es um die neueste Verordnung ziemliche Verwirrung gegeben hatte. Noch am späten Freitagabend war überhaupt nicht klar gewesen, welche Regeln für den Breiten- und Freizeitsport von Samstagmorgen an gelten würden. Zahlreiche Spiele im Fußball, Handball oder Volleyball wurden daraufhin abgesagt, auch weil die zuständigen Fachverbände keine Hilfestellungen geben konnten (oder wollten).
Fest steht jedenfalls: Kinder bis zwölf Jahre können uneingeschränkt Sport treiben, ob sie geimpft sind oder nicht, draußen und drinnen. Heranwachsende im Alter zwischen zwölf und 17 Jahren, die nicht geimpft sind, müssen nur im Innenbereich – nicht aber im Außenbereich – einen negativen Test vorweisen. Geimpfte Jugendliche dürfen in unbegrenzter Zahl und ohne Einschränkung teilnehmen, drinnen wie draußen. Ungeimpfte erwachsene Sportler dürfen im Außen- und im Innenbereich keinen Mannschaftssport mehr betreiben, nur noch Individualsport im Freien allein, mit Personen aus dem eigenen Haushalt sowie zwei weiteren Menschen aus einem anderen Hausstand.
Draußen gilt im Breitensport die 2G-Regel, nur geimpfte oder genesene Erwachsene dürfen ihr Hobby ausüben oder als Zuschauer dabei sein. Im Innenbereich müssen immunisierte Erwachsene, ob Sportler oder Zuschauer, zusätzlich einen negativen Test vorweisen (2G-plus-Regel). Dieser Test kann vor den Augen eines Trainers oder Übungsleiters erbracht werden. Die Corona-Verordnung bezeichnet dies als „Selbsttest unter Aufsicht“. Eine sogenannte Booster-Impfung, also eine dritte Impfung zur Auffrischung, ersetzt diese Testpflicht.
Bei Trainern und Übungsleitern, ob ehren- oder hauptamtlich, gilt drinnen und draußen wie am Arbeitsplatz die 3G-Regel: Zugelassen sind Geimpfte, Genesene und auch negativ Getestete. Soweit die Regelungen der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung für den Breitensport – ob die 30. Fassung dann auf Anhieb zu verstehen ist, wird sich zeigen.