Wo sind hier die Kundinnen? Briefe, AGB und Onlineportale würden erheblich umfangreichen, wenn man die Anreden jedes Mal auf beide Geschlechter ausdehnen würden. 
Für den BGH geht es im Kern darum, ob die Klägerin durch die unweibliche Ansprache wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde, machte der Vorsitzende Richter klar. Wann der BGH sein Urteil spricht, steht noch nicht fest (VI ZR 143/17).
In den Vorinstanzen war die Seniorin erfolglos. Das Landgericht Saarbrücken sah es wie die beklagte Sparkasse: Danach würden schwierige Texte durch die Verwendung beider Geschlechter nur noch komplizierter. Zugleich verwies das Gericht darauf, dass die männliche Form schon „seit 2000 Jahren“ im allgemeinen Sprachgebrauch bei Personen beiderlei Geschlechts als Kollektivform verwendet werde.Die Seniorin hat in der Vergangenheit wiederholt als engagierte Vorkämpferin für Frauenrechte von sich reden gemacht: So verzichtete sie in den 90er Jahren so lange auf einen Pass, bis sie als Frau unterschreiben konnte. Später sammelte sie erfolgreich Unterschriften für weibliche Wetter-Hochs – davor wurden Frauennamen nur für Tiefs verwendet. dpa