Der Streit um die Sonntagsflohmärkte begann im Jahr 2009, als das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Sonntagsflohmarkt in Bad Dürkheim verbot. Begründung: Die gewerbsmäßige Veranstaltung verstößt gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz. Das damals noch SPD-geführte Wirtschaftsministerium machte das Urteil zur Basis eines Flohmarktverbots an normalen Sonntagen. Es gab Städten und Gemeinden vor, Sonntagsflohmärkte nur noch an verkaufsoffenen Sonntagen zu genehmigen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies später die Klage eines Paares aus Bendorf gegen das Verbot ab. Laut dem Urteil sind Flohmärkte an Sonntagen sogar grundsätzlich unzulässig – ohne Ausnahme. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz urteilte dann anders. Tenor: An Sonn- und Feiertagen darf in der Regel nicht gearbeitet werden. Märkte sind also unzulässig. Die Koblenzer Richter öffneten dem Gesetzgeber, also dem Land, aber ein Hintertürchen. Er müsse ein Konzept erarbeiten, aus dem klar hervorgehe, dass die Sonntagsruhe gewährleistet werde und gewerbliche Trödelmärkte nur Ausnahmen darstellen.
Im März 2014 verabschiedete der Landtag dann das neue Messen- und Märkte-Gesetz. Demnach können Gemeinden und Städte pro Jahr bis zu acht Marktsonntage festlegen. Eingeschlossen sind allerdings verkaufsoffene Sonntage, Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte wie zum Beispiel Bauern- oder Antiquitätenmärkte. Unabhängig davon können Weihnachtsmärkte an allen Adventssonntagen offen haben. Auch gelegentliche Floh- und Trödelmärkte von privaten Anbietern ohne gewerbliche Betreiber sind nach wie vor möglich.