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Rheinland-Pfalz
Dies war aber das gute Recht Herings, so der Landtag, weil sich Paul zuvor geweigert habe. Paul bestreitet dies. Er habe den Antrag prüfen wollen. Doch nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes haben Ausschussvorsitzende „kein Prüfungsrecht, ob der Antrag inhaltlich zulässig ist“. Ein Ausschussvorsitzender sei verpflichtet, „unverzüglich“ zur Sitzung einzuladen, ...
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