In diesen Fällen erlaubt das Gesetz Sanktionen

Im Hartz-Gesetz (SGB II) werden zwei Arten von Vergehen unterschieden, die sanktioniert werden können.

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Im Hartz-Gesetz (SGB II) werden zwei Arten von Vergehen unterschieden, die sanktioniert werden können: Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse.

Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn der Hilfeempfänger eine zumutbare Arbeit ablehnt, eine Bildungsmaßnahme abbricht oder gegen seine Eingliederungsvereinbarung verstößt. Ein Meldeversäumnis begeht, wer Pflichttermine versäumt und dafür keinen wichtigen Grund angeben kann. In der Regel kürzt das Jobcenter dann die Geldleistung an die Empfänger für drei Monate, bei unter 25-Jährigen kann die Dauer verkürzt werden. Meldeversäumnisse können laut Gesetz mit einer Kürzung um 10 Prozent geahndet werden, für Pflichtverletzungen kann die Geldleistung beim ersten Verstoß um 30 Prozent und beim zweiten um 60 Prozent gekürzt werden. Bei jedem weiteren Verstoß kann sie sogar ganz eingestellt werden. seß