Cochem-Zell

Kreisverwaltung Cochem-Zell informiert: So wird gewählt – Das Verfahren auf einen Blick

Zwei Stimmen hat jeder Wahlberechtigte bei der Bundestagswahl am Sonntag, 26. September, zu vergeben.
Zwei Stimmen hat jeder Wahlberechtigte bei der Bundestagswahl am Sonntag, 26. September, zu vergeben. Foto: picture alliance/dpa

Eine spannende und wichtige Wahl steht bevor: Am Sonntag, 26. September, werden die Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages gewählt. Im Folgenden hat die Kreisverwaltung die wichtigsten Informationen zur Teilnahme an der Wahl zusammengestellt.

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Formelle Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis. Jeder Wahlberechtigte, der ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung und kann sein Wahlrecht entweder am 26. September im Wahllokal oder bereits vorab per Briefwahl ausüben.

Im Wahllokal wird die Wahlbenachrichtigung dem Wahlvorstand ausgehändigt und auf Verlangen der Personalausweis vorgezeigt. Anschließend erhält der Wähler den Stimmzettel zum Ausfüllen in einer Wahlkabine. Der gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne geworfen, nachdem der Wahlvorstand die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt hat.

Doch wie funktioniert die Briefwahl? Die Unterlagen gibt es bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung. Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können schriftlich mit einfachem Brief oder mittels Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, per E-Mail oder Fax sowie online über den auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckten QR-Code oder die Internetseiten der Verbandsgemeinden beantragt werden.

Mit einer entsprechenden Vollmacht können auch Dritte mit der Antragstellung beauftragt werden. Die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15 Uhr beantragt werden.

Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein den Stimmzettel, ein Merkblatt mit Hinweisen zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. In den blauen Umschlag wird der ausgefüllte Stimmzettel gesteckt. Dieser Umschlag wird zugeklebt. In den hellroten Umschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der blaue Umschlag mit dem Stimmzettel. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand eingegangen sein; daher sollte dieser möglichst frühzeitig abgesendet werden.

Auch die Durchführung der Bundestagswahl wird noch immer von der Corona-Pandemie geprägt sein. Der Bundeswahlleiter und der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz haben Hygienekonzepte für die Wahlräume erstellt, die Gesundheitsgefahren beim Aufenthalt im Wahllokal so weit wie möglich ausschließen sollen. Unter anderem gilt eine Maskenpflicht für alle, die sich im Wahlraum aufhalten.

Den Wahlberechtigten wird empfohlen, einen eigenen Schreibstift mitzubringen. „Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass Sie Ihre Stimme selbstverständlich auch per Briefwahl abgeben und so zur Kontaktreduzierung beitragen können“, so die Kreisverwaltung.

Die Erststimme für die Wahl eines Wahlkreiskandidaten wird mit einem Kreuz auf der linken, schwarz gedruckten Seite, die Zweitstimme für die Wahl einer Partei mit einem Kreuz auf der rechten, blau gedruckten Seite vergeben. Mit der Erststimme wird die Direktkandidatin beziehungsweise der Direktkandidaten des Wahlkreises gewählt. In den Bundestag gewählt ist jene Person, die im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat (Mehrheitswahl).

Mit der Zweitstimme wählen die Bürger eine der 20 zugelassenen Landeslisten. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl). Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen erhalten haben und die auch nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben (Grundmandatsklausel).

Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn Erst- und Zweitstimme durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder in anderer eindeutiger Weise vergeben worden ist. Nicht eindeutig abgegebene Stimmen lassen den Wählerwillen gegebenenfalls nicht erkennen und führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe. Dies gilt auch dann, wenn keine Kennzeichnung vorgenommen wird. Auf dem Stimmzettel dürfen nur die beiden Stimmabgaben vermerkt sein, weitere Zusätze oder Vorbehalte führen zur Ungültigkeit der Stimme. Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen sollen sich die Bürger an ihre zuständige Verbandsgemeindeverwaltung wenden.

Weitere Infos gibt es im Internet www.bundeswahlleiter.de, unter der Telefonnummer 02671/611 20, oder per E-Mail wahlen@cochem-zell.de