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Niederroßbach

Marius Neeb fährt im E-Rolli zur Arbeit: 22-Jähriger findet nach der Ausbildung eine Halbtagsstelle

Der 22-jährige Marius Neeb sitzt im E-Rollstuhl an einem höhenverstellbaren Tisch und ist mit Eifer bei der Sache. Direkt nach seiner Ausbildung konnte er ins Berufsleben starten; er arbeitet in Teilzeit als Graveur bei der Schilderfabrik SchiBo GmbH in seinem Heimatort Niederroßbach. Foto: Arbeitsagentur Montabaur
Der 22-jährige Marius Neeb sitzt im E-Rollstuhl an einem höhenverstellbaren Tisch und ist mit Eifer bei der Sache. Direkt nach seiner Ausbildung konnte er ins Berufsleben starten; er arbeitet in Teilzeit als Graveur bei der Schilderfabrik SchiBo GmbH in seinem Heimatort Niederroßbach. Foto: Arbeitsagentur Montabaur

„Mein Schatz“ steht auf dem kreisrunden Metallplättchen, das Marius Neeb aus der Maschine CNC-Maschine ausspannt, abbürstet und prüft: Ja, der Schlüsselanhänger ist in Ordnung. Weiter geht's…

Lesezeit: 3 Minuten
Der 22-Jährige sitzt im E-Rollstuhl an einem höhenverstellbaren Tisch und ist mit Eifer bei der Sache. Direkt nach seiner Ausbildung konnte er ins Berufsleben starten; er arbeitet in Teilzeit als Graveur bei der Schilderfabrik SchiBo GmbH in seinem Heimatort Niederroßbach. Freude über diesen nahtlosen Übergang herrscht auch bei der Agentur für ...
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(Schwer)Behinderung: Infos auf einen Blick

Behindert ist ein Mensch im Sinne des Gesetzes, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist – wenn er dadurch Hilfen zum Beispiel für die Teilhabe am Arbeitsleben, benötigt.

Schwerbehindert ist ein Mensch nach dem Sozialgesetzbuch IX, wenn vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wird. Wichtig: Der Behinderungsgrad alleine sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit eines Menschen aus.

Gleichgestellt mit schwerbehinderten Menschen werden von der zuständigen Agentur für Arbeit Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber unter 50 , wenn die Aufnahme oder der Erhalt des Arbeitsplatzes behinderungsbedingt gefährdet ist.

Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber mit monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze durch Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. In der Regel wird die Beschäftigung eines Menschen mit einer Schwerbehinderung auf einen Pflichtplatz angerechnet. Eine Mehrfachanrechnung ist auf Antrag möglich, wenn die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt besonders schwierig ist oder wenn Betriebe behinderte Jugendliche ausbilden.

Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen monatlich eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese wird von den Integrationsämtern erhoben und verwendet, um die Beschäftigungschancen und –bedingungen von Menschen mit Schwerbehinderung zu verbessern. Sie soll einen Ausgleich unter den Arbeitgebern herbeiführen.